Ehevertrag

Lexikon Ehevertrag

Durch einen Ehevertrag legen Eheleute bestimmte Regeln für ihre Ehe fest. Vor allem regelt ein Ehevertrag aber Dinge, die eine evtl. Scheidung betreffen.

Wann ist ein Ehevertrag wirksam?

Wirksam ist ein Ehevertrag nur, wenn er notariell beglaubigt wird. Das liegt daran, dass der Gesetzgeber die Beratung durch einen Unparteiischen für notwendig erachtet, da ein Ehevertrag einscheidende Regelungen beinhalten kann.

Regelungen zum Ehevertrag findet man in den § 1408ff des BGB. Hier ist auch vermerkt, dass ein Ehevertrag entweder vor oder während der Ehe geschlossen werden kann, in den seltensten Fällen nach einer rechtkräftigen Scheidung.

Oft wird ein Ehevertrag gleichzeitig mit einem Erbvertrag geschlossen und bei gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften wird ein sog. Lebenspartnerschaftsvertrag geschlossen.

Regelungen im Ehevertrag

In einem Ehevertrag werden Regelungen über den Güterstand getroffen. Gibt es keinen Ehevertrag, leben Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Durch einen Ehevertrag haben sie die Möglichkeit zwischen einer Gütertrennung oder eine Gütergemeinschaft zu wählen.

Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögensmasse der Ehegatten getrennt und auch im Falle einer Scheidung findet ein Zugewinnausgleich nicht statt.

In einer Gütergemeinschaft findet bereits während der Ehe eine Beteiligung der Ehegatten am Vermögen des jeweils anderen statt. Durch die Eheschließung entsteht ein Gesamtgut.

Des weiteren wird der Versorgungsausgleich und der nacheheliche Unterhalt geregelt. Unter Versorgungsausgleich versteht man die Rentenanwartschaftsansprüche die die Eheleute während der Ehezeit erwerben. Im Bezug auf den nachehelichen Unterhalten, können Eheleute Vereinbarungen treffen, die über die gesetzlichen Ansprüche hinaus gehen.

Vertragsfreiheit auch beim Ehevertrag – aber nicht zwangsweise durchsetzbar

Ein Ehevertrag kann aber auch Dinge regeln wie z.B. wann Kinder geboren werden sollen oder ob überhaupt Kinder gewünscht sind und wie das Zusammenleben gestaltet werden soll. Ob solche Regelungen sinnvoll sind liegt im Auge des Betrachters, einklagbar sind sie hingegen auf keinen Fall.

Aufgrund der Vertragsfreiheit steht es den Eheleuten frei, welche Regelungen sie in den Ehevertrag aufnehmen wollen. 2001 hat das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof der Vertragsfreiheit jedoch Grenzen gesetzt.

So ist ein Ehevertrag sittenwidrig und nichtig, wenn er eine ungerechte Lastenverteilung enthält und ehebedingte Nachteile im Fall einer Scheidung nicht angemessen ausgeglichen werden können. Problematisch sind hierbei Vereinbarungen die im Scheidungsfalle eintreten. Z.B. gehört hierzu der nacheheliche Unterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, der Unterhalt wegen Alters, Krankheit und Gebrechen.