Lexikon Geschenke vom Finanzamt
Die Flitterwochen sind vorbei, die Danksagungen sind alle verschickt. Unschlüssig hält man die nicht unerheblichen Rechnungen für die Hochzeit in der Hand – vielleicht kann man sie ja von der Steuer absetzen? Man kann (leider) nicht! Auch wenn noch so viele Geschäftsfreunde oder Kunden zu der Hochzeit eingeladen waren.
Steuern als Ehepaar optimieren
Allerdings besteht die Möglichkeit zum sog. Ehegatten-Splitting. Hierbei handelt es sich um eine Steuerminderung, die rückwirkend für das ganze Jahr gilt, aber nur wirksam wird, wenn beide Ehepartner über ein unterschiedlich hohes Einkommen verfügen.
Wahl der Steuerklasse für Ehepaare
Ehepaare können zwischen zwei verschiedenen Steuerklassen-Kombinationen wählen:
- erhalten beide ein etwa gleich hohes Gehalt, empfiehlt es sich, zweimal Klasse IV zu beantragen. Diese Steuerklasse gilt für verheiratet Arbeitnehmer allerdings nur dann, wenn beide Partner einer bezahlten Tätigkeit nachgehen, im Inland wohnen und nicht getrennt voneinander leben.
- differiert das Gehalt der Ehepartner deutlich, so wird derjenige mit dem höheren Einkommen Steuerklasse III, der mit dem geringeren Einkommen Steuerklasse V wählen. Hierzu gibt es eine Faustregel: der Besserverdienende sollte mindestens 60% des Gesamteinkommens verdienen. Verfügt einer der beiden Ehepartner über kein Einkommen, so fällt der andere unter die Steuerklasse III.
Der Änderungsantrag muss von beiden Ehepartnern gemeinsam gestellt und unterschrieben werden und zusammen mit den beiden Lohnsteuerkarten spätestens bis zum 30. November eines Jahres bei der Behörde eingegangen sein.
Wenn beide Ehepartner Arbeitslohn erhalten, werden sie grundsätzlich gemeinsam besteuert. Dem Lohnsteuerabzug wird allerdings nur das jeweilige eigene Einkommen zugrunde gelegt. Erst nach Jahresablauf werden die Arbeitslöhne beider Ehepartner zusammengeführt, woraus sich dann die entsprechende Jahressteuer errechnet.