(ohne Gewähr)
Güterstände | Zugewinnschaft | Gütertrennung | Gütergemeinschaft |
Entstehung | Durch Gesetz ab Eheschließung | Durch einen notariell beurkundeten Vertrag, die Eintragung in das Güterrechtsregister ist möglich aber nicht notwendig | Durch notariell beurkundeten Vertrag, die Eintragung in das Güterrechtsregister ist möglich aber nicht notwendig |
Beendigung | Durch den Abschuß eines Ehevertrages über einen anderen Güterstand oder durch den Tod eines Ehegatten | Durch den Abschuß eines Ehevertrages über einen anderen Güterstand oder durch den Tod eines Ehegatten | Durch den Abschuß eines Ehevertrages über einen anderen Güterstand oder durch den Tod eines Ehegatten |
Auswirkung | Jeder Ehegatte behält das in die Ehe eingebrachte und durch Erbschaft/Schenkung hinzukommende Vermögen. Es handelt sich um das Anfangsvermögen. Ferner erhält er den in der Ehe erwirtschafteten Zugewinn. (Zugewinn=Endvermögen – Anfangsvermögen) | Jeder Ehegatte behält das alleinige Eigentum an seinem Vermögen. | Das Vermögen beider Ehegatten wird gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut). |
Folgen der Beendigung | Durch den Tod eines Ehegatten: Der Ausgleich erfolgt duch Erhöhung der Erbquote des überlebenenden Ehegatten um ¼ oder durch Ehescheidung oder Wechsel des Güterstandes: Der Ausgleich erfolgt bei jeder Person durch Ausgleich des tatsächlich entstandenen Zugewinns. | Die Beendigung hat keine Folgen. | Bei Tod eines Ehegatten oder durch Wechsel des Güterstandes wird das Gemeinschaftsvermögen jedem Ehegatten hälftig zugete |
(Die Informationen dienen als Anregung. Bei weiterem Interesse sind Fachleute heranzuziehen.)
(Für Schäden, die aufgrund der hiesigen Informationen entstehen sollten, übernehmen wir keine Haftung!)