Rechtshinweise

(ohne Gewähr)

 
Güterstände
ZugewinnschaftGütertrennungGütergemeinschaft
EntstehungDurch Gesetz ab EheschließungDurch einen notariell beurkundeten Vertrag, die Eintragung in das Güterrechtsregister ist möglich aber nicht notwendigDurch notariell beurkundeten Vertrag, die Eintragung in das Güterrechtsregister ist möglich aber nicht notwendig
BeendigungDurch den Abschuß eines Ehevertrages über einen anderen Güterstand oder durch den Tod eines EhegattenDurch den Abschuß eines Ehevertrages über einen anderen Güterstand oder durch den Tod eines EhegattenDurch den Abschuß eines Ehevertrages über einen anderen Güterstand oder durch den Tod eines Ehegatten
AuswirkungJeder Ehegatte behält das in die Ehe eingebrachte und durch Erbschaft/Schenkung hinzukommende Vermögen. Es handelt sich um das Anfangsvermögen. Ferner erhält er den in der Ehe erwirtschafteten Zugewinn. (Zugewinn=Endvermögen – Anfangsvermögen)Jeder Ehegatte behält das alleinige Eigentum an seinem Vermögen.Das Vermögen beider Ehegatten wird gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut).
Folgen der BeendigungDurch den Tod eines Ehegatten: Der Ausgleich erfolgt duch Erhöhung der Erbquote des überlebenenden Ehegatten um ¼ oder durch Ehescheidung oder Wechsel des Güterstandes: Der Ausgleich erfolgt bei jeder Person durch Ausgleich des tatsächlich entstandenen Zugewinns.Die Beendigung hat keine Folgen.Bei Tod eines Ehegatten oder durch Wechsel des Güterstandes wird das Gemeinschaftsvermögen jedem Ehegatten hälftig zugete

(Die Informationen dienen als Anregung. Bei weiterem Interesse sind Fachleute heranzuziehen.)

(Für Schäden, die aufgrund der hiesigen Informationen entstehen sollten, übernehmen wir keine Haftung!)